Personalmodelle für Start-ups

Gerade für Start-ups sind Personaleinstellungen schwere Entscheidungen, da oft viel Bedarf besteht, aber das Budget noch nicht da ist. Lohnnebenkosten belasten zusätzlich und auch der bürokratische Aufwand umfasst Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, Berechnung und Abführung von Lohnsteuer sowie die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Steuerberater oder Lohnbüros, die dies übernehmen können, nehmen zwar Arbeit ab, kosten allerdings auch zusätzlich. Um die perfekte Lösung für alle zu finden brauchen Existenzgründer, die dringend Arbeitskräfte für ihr Start-up benötigen, unter Umständen also kluge Personalmodelle. Die folgenden Beschäftigungsmodelle sind echte Alternativen zur klassischen Vollzeitstelle:

Teilzeitarbeit, Studentenjob und Minijob

Bereits bekanntes und gern genutztes Personalmodell ist die Teilzeitarbeit. Teilzeitmitarbeiter haben die gleichen Rechte und Ansprüche wie ihre voll arbeitenden Kollegen. Für Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern und einem Arbeitsverhältnis von mehr als 6 Monaten gilt übrigens gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit – auch wenn das gerade für Start-ups eher nicht zutrifft. Für Studentenjobs (auch „Arbeit auf Abruf“) gilt als großer Vorteil die reduzierten Sozialabgaben für beide Seiten. Zwar müssen hier gewisse Regeln wie die Arbeitszeit und Gehaltsgrenzen vom BAföG-Amt beachtet werden, jedoch sind Werkstudenten eine günstige Möglichkeit, junge und fachlich kompetente Mitarbeiter:innen zu gewinnen. Ein weiteres beliebtes Personalmodell sind Minijobs: Die geringfügig entlohnte Beschäftigung unterliegt Stand 2022 einer monatlichen Bruttoverdienstgrenze von 520 Euro. Arbeitgeber bezahlen pauschale Abgaben, sparen aber im Vergleich zum Vollzeitjob und oft auch an der Krankenversicherung. Übrigens: Bei nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Jahr bzw. zwei Monaten handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.

Personalmodell Jobsharing

Beim „Job-Sharing“ teilen sich mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz, wobei diese die anfallende Aufgaben in ihrem Zeitabschnitt eigenverantwortlich erledigen. In diesem Personalmodell können Gründer besonders das Wissen von Fachkräften nutzen. Anspruch auf Urlaub haben Job-Sharer trotzdem, die Ausgestaltung der restlichen „Regeln“ fürs Arbeitsverhältnis bleibt frei und kann individuell abgesprochen werden. Auch wenn die Job-Sharer sich eine Vollzeitstelle teilen, besteht zwischen ihnen keine Rechtsbeziehungen und sind nicht für die Erbringung der Arbeitsleistung des jeweils anderen verantwortlich.

Befristete Aushilfsmitarbeit

Wenn das Ziel der Einstellung nicht die dauerhafte Beschäftigung, sondern nur ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf ist, kann man über Aushilfen nachdenken. Auf Grundlage des Arbeitsrechts werden Aushilfsarbeitsverhältnisse ausgestaltet und können befristet werden. Das hat gerade für Start-ups mit schwer abschätzbarer Entwicklung Vorteile. Bei diesem Personalmodell kann das Arbeitsverhältnis unabhängig von den Umständen zu einem festgelegten Zeitpunkt beendet werden, ohne explizite Kündigung. Wichtig für Existenzgründer: Im Vertrag sollte trotzdem eine Kündigungsfrist vereinbart werden, um sich vor Klagen des Arbeitsgerichts zu schützen. Aushilfskräfte unterliegen zwar auch Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht – als geringfügig Beschäftigte sind sie jedoch versicherungsfrei (Ausnahme: die Unfallversicherung).